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Allgemeine Maklergeschäftsbedingungen

§ 1 Provisionsanspruch

(1) Die Firma Slabon Immobilienverwaltung, im nachfolgenden „Makler“ genannt, erhält für den Nachweis und/ oder die Vermittlung von

Vertragsgelegenheiten eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer:

a) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 3 % vom Kaufpreis,

b) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften im Bereich Wohnimmobilien zwei Monatskaltmieten.

c) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften im Bereich Gewerbeimmobilien 3 Bruttomonatsmieten

(2) Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom Objektabnehmer an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in

dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.

§ 2 Fälligkeit der Provision

(1) Mit Abschluss des Hauptvertrages ist die Provision verdient. Sie ist dann auch zur Zahlung fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen

Basiszinssatz, mindestens jedoch 6 % zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser

Höhe entstanden ist.

(3) Ist dem Auftraggeber ein Rabatt oder eine Ratenzahlung gewährt worden, so erlischt diese sofort wenn vom Auftraggeber die daran geknüpften

Vereinbarungen (Zahlbetrag / Zahltermin) nicht eingehalten werden. Im Falle einer Zeitüberschreitung durch die Verzögerung einer Überweisung für

welche der Auftraggeber nicht verantwortlich ist, ist dies der Slabon Immobilienverwaltung durch den Auftraggeber in Form eines Bank- /

Einzahlbeleges nachzuweisen.

§ 3 Mehrfachtätigkeit

Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.

§ 4 Weitergabe von Informationen

Die Weitergabe der durch den Makler erteilten Informationen - insbesondere des Nachweises - an Dritte durch den Auftraggeber ist nur nach

schriftlicher Zustimmung durch den Makler gestattet. Andernfalls haftet er - unbeschadet eines weiteren Schadensersatzanspruchs - im Falle des

Vertragsschlusses durch den Dritten auf die entgangene Provision.

§ 5 Kenntnis von Angeboten

Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Erhalt, schriftlich unter

Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.

§ 6 Informationspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er von seinen Vertragsabsichten Abstand nimmt.

§ 7 Abschluss des Hauptvertrages

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine

Vertragsabschrift zu übersenden.

§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Schadensersatzansprüche gegen den Makler sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs.

(2) Der Makler übernimmt keinerlei Haftung für Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen u.Ä., da sie ausschließlich vom Objektanbieter

erteilt wurden.

§ 9 Vertragsänderung, Schriftform

(1) Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.

(2) Kündigungen des Maklervertrages bedürfen der Schriftform.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des Maklers.

AGB

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Allgemeine Maklergeschäftsbedingungen

§ 1 Provisionsanspruch

(1) Die Firma Slabon Immobilienverwaltung, im

nachfolgenden „Makler“ genannt, erhält für den Nachweis

und/ oder die Vermittlung von Vertragsgelegenheiten eine

Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zzgl. jeweils

gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer:

a) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen

Geschäften 3 % vom Kaufpreis,

b) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder

wirtschaftlich ähnlichen Geschäften im Bereich

Wohnimmobilien zwei Monatskaltmieten.

c) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder

wirtschaftlich ähnlichen Geschäften im Bereich

Gewerbeimmobilien 3 Bruttomonatsmieten

(2) Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels

abweichender Vereinbarung vom Objektabnehmer an

den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem

jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere

Provision ausgewiesen ist.

§ 2 Fälligkeit der Provision

(1) Mit Abschluss des Hauptvertrages ist die Provision

verdient. Sie ist dann auch zur Zahlung fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines

Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber

Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen

Basiszinssatz, mindestens jedoch 6 % zu zahlen. Dem

Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein

Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

(3) Ist dem Auftraggeber ein Rabatt oder eine

Ratenzahlung gewährt worden, so erlischt diese sofort

wenn vom Auftraggeber die daran geknüpften

Vereinbarungen (Zahlbetrag / Zahltermin) nicht

eingehalten werden. Im Falle einer Zeitüberschreitung

durch die Verzögerung einer Überweisung für welche der

Auftraggeber nicht verantwortlich ist, ist dies der Slabon

Immobilienverwaltung durch den Auftraggeber in Form

eines Bank- / Einzahlbeleges nachzuweisen.

§ 3 Mehrfachtätigkeit

Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil

provisionspflichtig tätig werden.

§ 4 Weitergabe von Informationen

Die Weitergabe der durch den Makler erteilten

Informationen - insbesondere des Nachweises - an Dritte

durch den Auftraggeber ist nur nach schriftlicher

Zustimmung durch den Makler gestattet. Andernfalls

haftet er - unbeschadet eines weiteren

Schadensersatzanspruchs - im Falle des

Vertragsschlusses durch den Dritten auf die entgangene

Provision.

§ 5 Kenntnis von Angeboten

Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er

dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer

Woche nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle

anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung

begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.

§ 6 Informationspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich

schriftlich zu informieren, falls er von seinen

Vertragsabsichten Abstand nimmt.

§ 7 Abschluss des Hauptvertrages

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich

schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu

informieren und eine Vertragsabschrift zu übersenden.

§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Schadensersatzansprüche gegen den Makler sind

ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder

grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die

Verjährungsfrist für die Geltendmachung von

Schadensersatz beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem

Entstehen des Anspruchs.

(2) Der Makler übernimmt keinerlei Haftung für Angaben

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ausschließlich vom Objektanbieter erteilt wurden.

§ 9 Vertragsänderung, Schriftform

(1) Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen

Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.

(2) Kündigungen des Maklervertrages bedürfen der

Schriftform.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der

Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des

Maklers.

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