Allgemeine Maklergeschäftsbedingungen
§ 1 Provisionsanspruch
(1) Die Firma Slabon Immobilienverwaltung, im nachfolgenden „Makler“ genannt, erhält für den Nachweis und/ oder die Vermittlung von
Vertragsgelegenheiten eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer:
a) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 3 % vom Kaufpreis,
b) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften im Bereich Wohnimmobilien zwei Monatskaltmieten.
c) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften im Bereich Gewerbeimmobilien 3 Bruttomonatsmieten
(2) Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom Objektabnehmer an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in
dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.
§ 2 Fälligkeit der Provision
(1) Mit Abschluss des Hauptvertrages ist die Provision verdient. Sie ist dann auch zur Zahlung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz, mindestens jedoch 6 % zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser
Höhe entstanden ist.
(3) Ist dem Auftraggeber ein Rabatt oder eine Ratenzahlung gewährt worden, so erlischt diese sofort wenn vom Auftraggeber die daran geknüpften
Vereinbarungen (Zahlbetrag / Zahltermin) nicht eingehalten werden. Im Falle einer Zeitüberschreitung durch die Verzögerung einer Überweisung für
welche der Auftraggeber nicht verantwortlich ist, ist dies der Slabon Immobilienverwaltung durch den Auftraggeber in Form eines Bank- /
Einzahlbeleges nachzuweisen.
§ 3 Mehrfachtätigkeit
Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.
§ 4 Weitergabe von Informationen
Die Weitergabe der durch den Makler erteilten Informationen - insbesondere des Nachweises - an Dritte durch den Auftraggeber ist nur nach
schriftlicher Zustimmung durch den Makler gestattet. Andernfalls haftet er - unbeschadet eines weiteren Schadensersatzanspruchs - im Falle des
Vertragsschlusses durch den Dritten auf die entgangene Provision.
§ 5 Kenntnis von Angeboten
Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Erhalt, schriftlich unter
Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.
§ 6 Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er von seinen Vertragsabsichten Abstand nimmt.
§ 7 Abschluss des Hauptvertrages
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine
Vertragsabschrift zu übersenden.
§ 8 Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche gegen den Makler sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs.
(2) Der Makler übernimmt keinerlei Haftung für Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen u.Ä., da sie ausschließlich vom Objektanbieter
erteilt wurden.
§ 9 Vertragsänderung, Schriftform
(1) Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.
(2) Kündigungen des Maklervertrages bedürfen der Schriftform.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des Maklers.